STATUTEN DES VEREINS

Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. 

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „DER SCHWARZE SCHWAN – Rechtshilfeverein für von übermächtigen und marktführenden Unternehmen benachteiligten bzw. geschädigten Personen und Unternehmen“.

2. Der Vereinssitz befindet sich in Gmunden, Adresse: Privatadresse des jeweiligen Präsidenten, erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich, soweit mit dem Vereinszweck und dessen Verfolgung erforderlich auch über das Österreichische Bundesgebiet hinaus.

3. Die  Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

4. Der Verein verwendet das unter § 19 ersichtliche Vereinslogo. 

§2. Vereinszweck

Der Verein ist eine unabhängige, gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Organisation. Allfällige Einnahmen aus seinen Tätigkeiten, insbesondere aus etwaigen wirtschaftlichen Betätigungen dürfen nur seinen gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen. 

Der übergeordnete Zweck liegt darin

a.) Überzeugungsarbeit zu leisten, dass weder eine marktbeherrschende, noch eine wirtschaftliche Überlegenheit diverser Großunternehmen gegenüber wirtschaftlich schwächeren entweder Einzelpersonen oder Unternehmen ausgenutzt und diese benachteiligen praktiziert wird oder entweder mittels Knebelverträgen oder sonstigen unlauteren Geschäftspraktiken Wettbewerbsvorteile geschaffen oder unlauter ausgenutzt werden. Gleiches gilt für die zweckwidrige Ausnutzung gesetzlicher eingeräumter Befugnisse hinsichtlich der Verwaltung und der Allgemeinheit gehörigen Allgemeinflächen (z.B.: Österr. Bundesforste AG), soferne die Zwecke der Allgemeinheit eigenen wirtschaftlichen Interessen hintangestellt werden.

b.) Von unter Punkt a betroffenen Personen und Unternehmen eine solidarische Hilfeleistung (bis hin zur Ermöglichung und gegebenenfalls erforderlichen Finanzierung einer adäquaten Rechtsvertretung) zu bieten und Unterstützung zu bieten, ungerechtfertigte Schäden zu verhindern bzw. Wiedergutmachung einzufordern bzw. in eigenem Namen Gerichtsverfahren anhängig zu machen und abzuführen. 

c.) Naturschutzanliegen, welche von eigentlich dafür geschaffenen Institutionen oder Beauftragten nicht entsprechend betrieben oder gar unterlassen werden, auch öffentlich zu vertreten (z. B.: die Erweiterung der Nationalpark-Kalkalpen bis zum Traunseeostufer) und gesetzeskonforme Zustände einzufordern. 

d.) Allgemeininteressen hinsichtlich unzulässiger Beschränkungen der Nutzung öffentlicher Güter aufzuzeigen und damit verbundene Missstände beseitigen zu lassen (unter anderem den freien Zugang zum Traunseeostufer zu gewährleisten).

e.) Abwendung der latenten Gefahr von weiteren Vermurungen im Ortsteil Karbach in Gmunden und Einforderung der Herstellung der dafür baulichen Erfordernisse und Beseitigung industriell verursachter Verhaldungen.

f.) Gleichgelagerte Probleme, soweit diese hier nicht benannt wurden, aufzugreifen, öffentlich darzustellen und zu bearbeiten.

g.) Zur Identitätsstiftung wird vorerst, mit der Unterstützung und Hilfestellung mit den Mitteln des Vereins, vor allem nach §3 Punkt 2.2 bis 2.5, 2.10 bis 2.11, 2.13 bis 2.15, 2.21 bis 2.27 für den Gastbetrieb samt Wohnung in Karbach, Verantwortung übernommen, dies gegenüber der ÖBf AG.

h.) Zu den Punkten a bis g kann der Verein Gerichtsverfahren anhängig machen und abführen.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen

1) Beratung und Serviceangebote für Vereinsmitglieder, andere Vereine u.  Clubs, Bevölkerung, Behörden, politischen Parteien, Gemeinden, Landesregierungen und der Bundesregierung.

2) Zusammenarbeit mit und Vermittlung von Rechtsanwälten.

3) Rechtsgutachten von profunden Juristen erstellen lassen.

4) Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten.

5) Verschränkung mit Prozess finanzierenden Unternehmen.

6) Umfragen.

7) Erstellung von Archiven und Datenbanken.

8) Ankauf von Archiven und Datenbanken.

9) Versammlungen, Konferenzen, Vorträge, Diskussionsverantstaltungen, Workshops, organisierte Expertengespräche, Lehrveranstaltungen, Analysen, Forschung, Ausstellungen und Aufführungen.

10) Investigative Recherchen.

11) Öffentlichkeits- und Medienarbeit in Funk, Fernsehen, Printproduktionen und den sozialen Medien.

12) Mediation zwischen den Vereinsmitgliedern und der ÖBf-AG.

13) Das Führen von Musterfeststellungsklagen.

14) Unterstützung bei Gerichtsverfahren in ideeller, materieller und finanzieller      Weise bis hin zur Auflage und Verwaltung von Rechtshilfefonds.

15) Beteiligung an Gerichtsverfahren.

16) Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit, auch unter der Herausgabe und dem Betrieb von Medien aller Art.

17) Die Einladung zur Bildung eines Projektbeirates (Bezüglich der ÖBf – AG) an alle Betroffene wie z. B. Kommunen, Tourismusregionen, Netzwerk Biodiversität, Anrainer, Bauernverbände, Holzverarbeitendes Gewerbe u. Industrie, Alpinen Vereine, Jagdverbände, Schifffahrtsunternehmen, Fischer, Berufsfotographen, Sportvereine, Sportschulen, Foren, Institute, Sonstige.

18) Die Zusammenarbeit/Kooperation mit nationalen und internationalen gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und Interessensvertretungen sowie Nichtregierungsorganisationen, Vereinen, etc. 

19) Die Gründung von, und Beteiligungen an anderen Institutionen wie Vereine, Stiftungen, Gesellschaften, NGOs, Institute, Akademien, etc.

20) Für die Durchführung seiner Aufgaben darf sich der Verein an anderen Körperschaften, Personengesellschaften, Privatstiftungen, etc. bedienen.

21) Die Organisation von Bürgerbeteiligungen, Petitionen, Bewegungen, Wahlparteien, Bürgerinitiativen, Volksbegehren, Manifesten, aller Verfahren der direkten Demokratie.

22) Transparenz schaffende Maßnahmen.

23) Natur- und Objektschutz.

24) Erhaltungsmaßnahmen.

25) (Experimentelle) Pragmatische Interventionen.

26) Angewandte Legitimitätsforschung.

27) Loyalitätsbekundungen.

28) Die Bewertung forstlicher Maßnahmen der ÖBf-AG wie z. B. Kahlschläge, der Einsatz von schweren Gerät auf dem Waldboden, das Beibehalten von Plantagen u. Monokulturen, sowie die Neupflanzung derselben, etc. Diese zu kommentieren und gegebenenfalls zu verhindern. 

29) Umstellung auf Plenterwald – Bewirtschaftung.

30) Dem Schutz und dem Aufbau einer hohen Biodiversität.

31) Die präventive Bekämpfung von Steinschlägen, Muren, Lawinen, umfallenden Bäumen, der eklatanten Waldbrandgefahr, Windwürfen, Schädlingsausbreitung, etc. , hervorgerufen durch falsche oder vernachlässigte (Schutz- u. Bannwälder) Naturraumbewirtschaftung durch die ÖBf – AG.

32) Erstellung von Krisenplänen für unter Punkt 28 betroffene Gebiete wie z. Bsp. dem Salzkammergut um ihnen in Zukunft eine Situation wie dem Bayerischen Wald zu ersparen.

33) Der Kontakt und die Zusammenarbeit mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen um forstliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen.

34) Bildung von Ausschüssen.

35) Die Erweiterung und Schaffung von Schutz- u. Bannwälder, Schutzzonen, Naturparks und Nationalparks in den von der ÖBf – AG betreuten Landstrichen, damit sich die Natur und ihre Schutzfunktionen erneuern können.

36) Beteiligung an Projektanträgen von europäischen und internationalen Einrichtungen.

37) Die Verbreitung von Informationen über alle Medien.

38) Die Produktion von Filmen, Fernsehsendungen und dergleichen.

39) Miete oder Ankauf eines Vereinslokals. 

40) Die Darstellung der außerordentlichen Wertigkeit unserer Wälder u. deren  Hölzer durch die wissenschaftliche Begleitung an der Forschung und Entwicklung zu einer Rakete, die in wesentlichen Teilen aus Holz besteht.

Die materiellen Mittel werden erbracht durch Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spendenboxen. Förderungen durch ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Mäzene, Sponsoren. Spenden, Vermächtnisse. Crowdfunding. Den Einnahmen durch Werbung, Werbeflächenbereitstellung und sonstige Werbetools. Erlöse aus Vorträgen, Lehrveranstaltungen, Aufführungen, Ausstellungen, Führungen, Exkursionen, Kursen, Veranstaltungen jeder Art. Erlöse aus Serviceleistungen. Kostenbeiträge für Beratungsleistungen. Erfolgsbeteiligungen bei Klagen und Sammel-Klagen. Vermietung und Verpachtung. Erlöse aus Publikationen und Medienproduktionen. Erlöse von eigenen Tätigkeiten, wirtschaftlichen (Neben-) Tätigkeiten und ausgelagerten Unternehmen aller Art. Einkünfte aus Vermögen und Beteiligungen. Öffentliche Zuwendungen. Subventionen. Sonstige Zuwendungen.

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für physische und juristische Personen möglich.

2. Ordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die durch finanzielle Beiträge oder Sachleistungen zur Förderung der Vereinszwecke beitragen. Sie sind ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Siehe auch §7.

§5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Präsident. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Von ordentlichen Mitgliedern wird eine Einschreibgebühr erhoben.

2. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages begründet. Eine Prüfung durch den Präsidenten erfolgt im nachhinein. Sie kann ohne Angabe von Gründen, auch im nachhinein, verweigert werden. Eine außerordentliche Mitgliedschaft die durch Sachleistungen begründet ist, muss vom Präsidenten pro Sachleistungszuwendung genehmigt werden. – Schüler, Lehrlinge und Studenten sind vom Mitgliedsbeitrag befreit; sie können sich bei Leistung einer Einschreibegebühr als außerordentliche Mitglieder registrieren lassen.

3. Der Mitgliedsbeitrag kann mittels Barzahlung oder Überweisung einmal jährlich für das Geschäftsjahr (Jän. bis Dez.) entrichtet werden, beziehungsweise monatlich oder jährlich mittels Abbuchungsauftrag erlegt werden. Der Mitgliedsbeitrag begründet durch Sachleistungen muss in seinem Wert mindestens dem eines Jahresbeitrages entsprechen und ist gültig für ein Geschäftsjahr. Barzahlungen dürfen nur vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und dem mit der Vereinsführung beauftragten Geschäftsführer entgegengenommen werden. 

4. Bei monatlichen Abbuchungen gilt die Mitgliedschaft für das jeweilige Monat in dem die Abbuchung erfolgt ist, bei jährlichen analog dazu.

5. Außerordentliche Mitglieder werden nur auf eigenen Wunsch registriert. Sollten Nicht-Registrierte spezifische Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, so können sie ihre Mitgliedschaft mit dem Nachweis ihrer Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nachweisen.

6. Vor Genehmigung des Vereins durch die Vereinsbehörde erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Es gibt keine Kündigungsfristen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bei Mitgliedschaften begründet durch Sachleistungen nach einem Jahr nach Ausfolgung der letzten Sachleistung oder auf schriftlich eingebrachten Wunsch sofort; durch Ausschluss; durch Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Ausschluss, durch Ausbleiben der Mitgliedsbeiträge. 

§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 

2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

3. Die Mitglieder sind angehalten, das Präsidium von jeder Anschriftsänderung schriftlich zu verständigen. Unterbleibt die Verständigung, gilt eine an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte Mitteilung (z. B. Einladung an eine Organversammlung) als ordnungsgemäß zugestellt.

4. Die ordentlichen Mitglieder sind pünktlich zur Zahlung, der von dem Präsidenten festgelegten Mitgliedsbeiträge, verpflichtet.

5. Die außerordentlichen Mitglieder sind eingeladen, an den Verein Anliegen, Erklärungen, Sachverhaltsdarstellungen, Fragen, Bewertungen, Meinungen, Fotos, Filme, Dokumentationen dem Vereinszweck entsprechend in schriftlicher oder bildlicher Form heranzutragen, mit dem Ersuchen der Kenntnisname, Prüfung, Beantwortung und des Archivierens.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§9 und 10), das Präsidium (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), das Schiedsgericht (§15) und allenfalls die Geschäftsführer (§16).

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten zumindest alle 5 Jahre einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums statt.

3. Die Einladungen zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben in Textform oder durch Aushängen an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

4. Anträge zu Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage (zugestellt) vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch den Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

9. Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Verhinderung der Vizepräsident, dann der Schriftführer.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Beschlussfassung über den Voranschlag.

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

4. Entlastung des Vorstandes.

5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier.

2. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds übernimmt der Präsident dessen Funktion oder es wird durch Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern ein Ersatz gestellt.

3. Die Mitgliederversammlung (ordentliche) kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.

4. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5.Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich einberufen.

6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert führt den Vorsitz der Schriftführer.

9. Die Funktion eines Präsidiummitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung (Abs. 3) oder durch Rücktritt (Abs. 10). 

10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt an den Präsidenten erklären. Sodann tritt Abs. 2 in Kraft.

§12  Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung. 

c) Einberufung der Mitgliederversammlung.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13  Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident vertreten den Verein nach außen.

2. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitglieder und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitgliedes. 

3. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und ist für den Verein zeichnungsberechtigt.                                            

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.

5. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im  Präsidium.

7. Der Schriftführer, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.

8. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

9. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und dem Präsidium.

10. Sollte der Präsident sein Amt für längere Zeit nicht ausüben können oder überhaupt aus seinem Amt ausscheiden,  übernimmt aus Gründen der Kontinuität der Vizepräsident das Präsidentenamt. Bis zu seiner Einarbeitung wird ihm auf eigenen Wunsch  ein Berater aus den Reihen der Mitglieder oder ein gewerblicher Berater (z. Bsp. Anwalt) zur Seite gestellt. 

§14 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Überprüfung zu berichten.

3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 4, 9, und 10 (gültig jedoch nur für die Kooptierung aus den Mitgliedern) sowie des §13 Abs. 8 sinngemäß.

§15 Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577  ff ZPO.

1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung des beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern rechtsgültig.

§16 Die Geschäftsführer

1. Das Präsidium kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereines einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

2. Die Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen, soweit sie dazu vom Vorstand bevollmächtigt werden. Jeder Geschäftsführer vertritt den Verein alleine; eine allfällige Geschäftsordnung legt die Aufgabenbereiche der Geschäftsführer fest. 

3. Die Geschäftsführer sind dem Verein gegenüber verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. 

4. Die Geschäftsführer dürfen – ohne Zustimmung des Präsidiums – weder im eigenen oder fremden Namen für Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen tätig werden.

5. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung und dem Präsidium über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereines regelmäßig Bericht zu erstatten.

§17 Freiwillige Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die ordentlichen Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von ihnen geleisteten finanziellen und sachlichen Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen kann einer Organisation zugeführt werden die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder einer Einrichtung für eine spezifische Altenversorgung zu einem menschenwürdigen Leben.

§ 18 

1. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des VerG 2002 (insbesondere abgeleitet aus § 5 (2) VerG 2002 steht mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins das unabdingbare Recht zu die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom laut Statut dafür zuständigen Vereinsorgan einzufordern.

2. Darüber hinaus wird auf die geltenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 und deren Anwendbarkeit verwiesen.

§ 19 Darstellung des Vereinslogos